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Vermietungsbedingungen

Vermietungsbedingungen der VCC Vestisches Cultur & Congresszentrum Recklinghausen (VCC)

  • Optionen reservieren die Räumlichkeiten für die im Anschreiben genannte Person/Firma verbindlich bis zum genannten Datum, bei Überschreiten des genannten Datums verfällt die Reservierung.
  • Der Vertrag muss vor der Veranstaltung unterzeichnet und im gesamten Umfang bei VCC vorliegen.
  • Die Vertragssumme wird mit Rechnungsstellung nach Veranstaltung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig.
  • Neukunden werden vertraglich zur Vorkasse verpflichtet. Wird die Vorkasse nicht geleistet kann VCC die Veranstaltung sperren.
  • Über die ursprünglich vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen werden gesondert nachberechnet.
  • Es gilt die Tarifstruktur der VCC in der aktuellsten Fassung.
  • Garderobe erfolgt ausschließlich über die VCC:
    • Garderobe auf Gebührenbasis.
      Der Einsatz des Garderobenpersonals wird dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
    • Garderobe ohne Gebühr.
      Der Einsatz des Garderobenpersonals wird nach Anzahl eingesetzter Mitarbeiter und deren tatsächlicher Einsatzzeit dem Kunden in Rechnung gestellt.
  • Das alleinige Bewirtungsrecht in den Veranstaltungshäusern der VCC obliegt den vertraglichen Hausgastronomen.
  • Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der GEMA-Gebühren übernimmt der Kunde.
  • Storno-Staffel:
    • 8 – 6 Wochen vor Veranstaltung =  25 % des Mietpreises
    • 6 – 4 Wochen vor Veranstaltung =  50 % des Mietpreises
    • 4 – 0 Wochen vor Veranstaltung = 100 % des Mietpreises
  • Das Rauchen ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in NRW in den Veranstaltungshäusern der VCC verboten.
  • In allen Räumen und auf dem Gelände steht der VCC das alleinige Hausrecht zu.
  • Das Hausrecht gegenüber dem Kunden und allen Dritten wird von den Aufsicht führenden Mitarbeitern der VCC ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
  • Alle Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung der VCC.
  • Bei der Nutzung der Veranstaltungshäuser der VCC sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Technische Erzeugnisse, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, dürfen nur verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten. In diesem Fall hat der Kunde eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit auf andere Weise mitzuliefern.
  • Es gilt die SBauVO NRW (ehemals VStättVO).
  • Geräte und Anlagen die mit brennbaren Gasen betrieben werden sind in Versammlungsstätten nicht zulässig. Dekorationen nur schwer entflammbar.
  • Pyrotechnik und Einbringen von Kfz mit Verbrennungsmotor außerhalb und innerhalb der Veranstaltungshäuser sind frühzeitig anzumelden und bedürfen der Zustimmung durch die VCC. Die Auf- und Abbauzeiten müssen mit der VCC abgestimmt werden. Zusätzlich entstehender Personal- und Reinigungsaufwand wird gesondert nachberechnet.
  • Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und Geräten mit Verbrennungsmotoren innerhalb der Versammlungsstätte ist nur zulässig, wenn die Tankanlage geleert und nachweislich mit einem Inertgas (z.B. Stickstoff) gefüllt wird. Die Batterie muss zusätzlich abgeklemmt sein.
  • Die Nutzung bzw. der Abschuss von Konfettikanonen oder ähnlichen Gerätschaften ist in den Veranstaltungshäusern der VCC nicht gestattet.
  • Veranstalter von Musikdarbietungen, bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Es gilt DIN 15 905 „Veranstaltungstechnik-Tontechnik“.
  • Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder die Veranstaltungsbesucher aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen. Die VCC ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen.
  • Der Kunde stellt die VCC von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Beauftragten oder Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind.

Diese Vermietungsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil des zugrunde liegenden Mietvertrages. Sie finden Anwendung auf alle Mietverhältnisse, soweit in dem zu Grunde liegenden Mietvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden.